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BGH, 25.01.1979 - 2 StR 613/78 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes von Einzelgeldstrafen bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80
Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort …
Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt diese Auffassung (BGH, Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 518/80); lediglich in einem Ausnahmefall hielt er es für angebracht, gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Höhe der Tagessätze in der gesetzlichen Mindesthöhe von 2.- DM selbst festzusetzen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78). - BGH, 04.05.1982 - 1 StR 135/82
Die Revision wird verworfen
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Falle für vertretbar hält, die Höhe eines Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2, 00- DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78 - und vom 6. April 1982 - 4 StR 4/82 -). - BGH, 13.05.1982 - 4 StR 204/82
Bestimmung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe bei deren Einbeziehung in …
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2, 00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78). - BGH, 06.04.1982 - 4 StR 4/82
Festsetzung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe bei Einbeziehung dieser in …
Gleichwohl ist es nicht erforderlich, die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an das Tatgericht zurückzuverweisen, da der Senat es im vorliegenden Fall ausnahmsweise für angebracht erachtet, die Höhe des Tagessatzes selbst zu bestimmen, indem er sie auf den gesetzlichen Mindestbetrag von 2, 00 DM (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) festsetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1979 - 2 StR 613/78).